Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 ThürLWO – Zustellungen

Für Zustellungen gilt das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 314) in der jeweils geltenden Fassung.