Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürLWO – Ersatzwahl

Wird nach § 49 des Gesetzes eine Ersatzwahl durchgeführt, kann der Landeswahlleiter anordnen, dass die Fristen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie den §§ 21 und 28 Abs. 1 des Gesetzes sowie nach dieser Verordnung insoweit verkürzt werden als dies für die Durchführung der Ersatzwahl erforderlich ist. Er kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.