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§ 72 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 ThürLWO – Ermittlung und Feststellung des Landesstimmenergebnisses im Wahlgebiet

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlkreisausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets (§ 71 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 26 zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Landesstimmenergebnis im Wahlgebiet und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),

  6. 6.

    die Parteien, die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

  7. 7.

    die Zahl der Sitze, die auf die Landeslisten entfallen,

  8. 8.

    welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Wahlkreisausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 71 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.