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§ 66 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürLWO – Schnellmeldung, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (beispielsweise durch Fernsprecher, Fernschreiber oder auf elektronischem Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen

  1. 1.
    der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    der Wähler,
  3. 3.
    der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
  4. 4.
    der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
  5. 5.
    der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
  6. 6.
    der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 70 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfung die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeinden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.