§ 45 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 45 ThürLWO – Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.das ausgelegte Wählerverzeichnis,
- 2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.den Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.den Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.Abdrucke des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Bestimmungen nicht zu enthalten brauchen,
- 7.den Abdruck der Wahlbekanntmachung oder den Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
- 8.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.