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§ 38 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürLWO – Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 29 Abs. 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.