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§ 36 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürLWO – Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge

Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 40 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Wahlkreisvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Landeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.