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§ 30 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürLWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 17, 22, 23 und 29 des Gesetzes).

(2) Ein Bewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt (§ 16 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung einen Antrag nach dem Muster der Anlage 10b zu stellen (Ausschlussfrist). Er hat glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am Wahltag seit mindestens einem Jahr in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Landeswahlleiter, der über diesen spätestens am 86. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben.