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§ 3 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürLWO – Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlleiter beruft alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter der Wahlkreisausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.