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§ 25 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürLWO – Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt; dabei muss, insbesondere durch Angabe des Geburtsdatums, der Adresse und der in der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Nummer (§ 17 Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder infolge einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Wahlschein selbst zu beantragen oder einem Dritten Vollmacht zu erteilen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 53 gilt entsprechend.

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren hat.

(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 14 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren.