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§ 20 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürLWO – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Der Einspruch nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes wird beim Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 53 gilt entsprechend.

(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören (§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und, im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) Die Beschwerde nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben.