Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürLWO – Auslegung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 21 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(2) Im Wählerverzeichnis ist während der Auslegungsfrist die Wohnung von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, von Amts wegen unkenntlich zu machen. Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.

(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen.