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§ 18 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürLWO – Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 öffentlich bekannt,

  1. 1.

    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt und ob der Auslegungsort barrierefrei ist,

  2. 2.

    dass Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Unkenntlichmachung des Geburtsdatums während der Auslegung des Wählerverzeichnisses verlangen können (§ 19 Abs. 2 Satz 2),

  3. 3.

    dass bei der Gemeinde innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 20),

  4. 4.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

  5. 5.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 23 bis 25) und

  6. 6.

    wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 61).