Gesetze

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§ 10 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürLWO – Geldbußen

Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes fließen in die Landeskasse.