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§ 8 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürLWG – Wahlleiter und Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium berufen.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem oder im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und acht von ihm zu berufenen Wahlberechtigten. Zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei der Berufung der Wahl der übrigen Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(4) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter erhalten, sofern sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften kein entsprechender Anspruch ergibt, eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung.