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§ 71 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 71 ThürLWG – Durchführung des Gesetzes

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  3. 3.

    Ablehnungsgründe und Auslagenersatz von Ehrenämtern, Auslagenersatz des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter, Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

  7. 7.

    den Nachweis des Lebensmittelpunkts in Thüringen nach § 13 Satz 3 und § 16 Nr. 2,

  8. 8.

    das Verfahren nach § 20 Abs. 2 bis 4,

  9. 9.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheidungen des Wahlkreisausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  10. 10.

    Form und Inhalt des Stimmzettels,

  11. 11.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

  12. 12.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  13. 13.

    die Briefwahl,

  14. 14.

    die Wahl in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Anstalten,

  15. 15.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  16. 16.

    die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,

zu treffen.

(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, in der Anlage zum Thüringer Landeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.