Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 69 ThürLWG – Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 20 und 22 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme einen Euro.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Bewerber, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Wahlkreisvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages, Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.

(5) § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.