§ 64 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung
§ 64 ThürLWG – Rechtsmittel
Die Entscheidungen des Landtags können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.