§ 6 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Wahlsystem
§ 6 ThürLWG – Verteilung der Sitze nach Landeslisten
Innerhalb der Landesliste werden die nach § 5 festgestellten Sitze an die Bewerber in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.