§ 41 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 41 ThürLWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Wahlkreisausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.