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§ 29 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürLWG – Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, bei den in § 20 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlags einer der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Ein Bewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Benannt werden kann nur, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; diese ist unwiderruflich.

(5) § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 24 bis 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.