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§ 22 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürLWG – Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.

(3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.