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§ 20 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürLWG – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss enthalten:

  1. 1.

    den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und

  2. 2.

    die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er umgehend den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel bei den Anzeigen behoben werden, die gültig sind. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die Parteibezeichnung fehlt,

  3. 3.

    die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

  2. 2.

    welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.