§ 17 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 17 ThürLWG – Ausschluss von der Wählbarkeit
Nicht wählbar ist, wer
- 1.
nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.