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§ 17 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürLWG – Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.