§ 14 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 14 ThürLWG – Ausschluss vom Wahlrecht
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.