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§ 10 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürLWG – Verbot mehrfacher Berufung

Niemand darf Mitglied mehrerer Wahlorgane sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.