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§ 4 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürLPlG – Landesentwicklungsprogramm

(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet.

(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält neben den Inhalten nach § 13 Abs. 5 ROG verbindliche Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen. Durch das Landesentwicklungsprogramm wird bestimmt, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen. Die Ausweisung von Eignungsgebieten kann nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsprogramms wird dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet.

(4) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 ist entsprechend § 10 Abs. 2 ROG darauf hinzuweisen, dass das Landesentwicklungsprogramm abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten der Landesplanungsbehörden sowie bei den Landesplanungsbehörden eingesehen werden kann.