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§ 14 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürLPlG – Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften

(1) Die Regionalplanung ist Teil der Landesplanung bezogen auf die in § 13 Abs. 2 festgelegten Planungsregionen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Träger der Regionalplanung. Ihnen obliegt die Aufstellung und Änderung des Regionalplans. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.

(2) Die Regionalen Planungsgemeinschaften können Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.