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§ 11 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürLPlG – Zielabweichungsverfahren

(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 ROG kann im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden.

(2) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese gibt den betroffenen öffentlichen Stellen und Regionalen Planungsgemeinschaften sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.

(3) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die obere Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft und den betroffenen oberen Landesbehörden. Kann das Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft nicht hergestellt werden, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.

(4) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Die landesplanerische Beurteilung nach § 10 Abs. 8 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.