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§ 8 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
 

§ 8 ThürLPlG – Umweltprüfung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wird eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die in der Anlage aufgeführten Angaben zu enthalten. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle legt dazu für jeden Raumordnungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Umfang, Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise gefordert werden kann und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung ist. Liegen Landschaftsplanungen und andere umweltbezogene Fachplanungen vor, sollen deren Inhalte bei der Umweltprüfung herangezogen werden.

(2) Bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch den Raumordnungsplan berührt werden kann, zu beteiligen und zur Äußerung aufzufordern. Dies sind beim Landesentwicklungsprogramm die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen oberen oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.

(3) Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.

(4) Die Umweltprüfung soll mit anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden.