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§ 7 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
 

§ 7 ThürLPlG – Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Raumordnungspläne sind aufzustellen, soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums erforderlich ist.

(2) Raumordnungspläne enthalten Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur. Sie enthalten auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen nach § 3 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102) in der jeweils geltenden Fassung sowie Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Absatzes 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind sowie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(3) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,

  1. 1.

    die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

  2. 2.

    in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete) sowie

  3. 3.

    die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, wenn dies bei der Ausweisung der Gebiete im Raumordnungsplan bestimmt wird. Die Ausweisung von Eignungsgebieten kann nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen. Das Landesentwicklungsprogramm bestimmt, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen.

(4) In einem Raumordnungsplan kann in besonderen Fällen festgelegt werden, dass bestimmte, der in ihm geregelten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen nur

  1. 1.

    für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen oder

  2. 2.

    bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen oder nicht vorgesehen

sind. Die nachfolgende Funktion oder Nutzung soll bestimmt werden.

(5) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung in den Raumordnungsplänen festgelegt. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche eindeutig zu kennzeichnen und zu begründen.

(6) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden (Teilpläne), soweit gewährleistet ist, dass sich die Teilpläne in den Gesamtplan einfügen.

(7) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei sind auch das Ergebnis des Umweltberichts nach § 8 und die Stellungnahmen nach § 10 zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche und private Belange sind in die Abwägung einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Belange nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 4 ROG zu berücksichtigen.

(8) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung und Aufhebung.