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§ 6 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Erster Abschnitt – Auftrag und Organisation der Landesplanung
 

§ 6 ThürLPlG – Planungsbeiräte  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat. Er wirkt bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms nach § 13 sowie bei Grundsatzfragen der Landesplanung beratend mit.

(2) Bei jeder Regionalen Planungsgemeinschaft besteht ein Regionaler Planungsbeirat. Er wirkt bei der Aufstellung des Regionalplans nach § 14 sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit.

(3) Den Planungsbeiräten gehören insbesondere Vertreter der Kammern und Verbände der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen, der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Fremdenverkehrs, der Arbeitgeber sowie Vertreter der Gewerkschaften, der Kirchen, der Hochschulen, der in Thüringen anerkannten Naturschutzverbände und für den Landesplanungsbeirat zusätzlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an.

(4) Einzelheiten der Zusammensetzung, der Berufung und des Geschäftsgangs des Landesplanungsbeirats regelt das für die Landesplanung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Entsprechende Regelungen für den Regionalen Planungsbeirat bestimmt die Satzung nach § 4 Abs. 5.