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§ 21 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
 

§ 21 ThürLPlG – Inhalt und Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. 1.

    ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und

  2. 2.

    wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können

(Raumverträglichkeitsprüfung); diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Im Raumordnungsverfahren wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, soweit es sich um ein Vorhaben handelt, für das nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach der Anlage 1 zum Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer UVP-Gesetzes entsprechend.

(2) Ein Raumordnungsverfahren ist für die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchzuführen, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind. Ein Raumordnungsverfahren kann auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden, insbesondere wenn diese mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

(3) Sind Gebiete nach § 26a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung betroffen, gilt § 26b ThürNatG entsprechend; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 stattfindet, ist diese mit der Prüfung nach Satz 1 zusammen durchzuführen.

(4) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

  3. 3.

    in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung einer Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.