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§ 20 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
 

§ 20 ThürLPlG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können

  1. 1.

    unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, oder

  2. 2.

    befristet bis zu zwei Jahren, wenn die zuständige Stelle beschlossen hat, einen Raumordnungsplan aufzustellen und Grund zu der Annahme besteht, dass die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird,

untersagt werden. Erfolgt die Untersagung aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsprogramms, ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Ist im Fall des Satzes 1 der Regionalplan betroffen, ist die obere Landesplanungsbehörde zuständig.

(2) Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich wären.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.