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§ 8 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürLMG – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Ergänzend zu § 53 MStV darf eine Zulassung auch

  1. 1.

    Personenvereinigungen des Privatrechts und

  2. 2.

    öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie jüdischen Kultusgemeinden

erteilt werden.

(2) Eine Zulassung darf nicht

  1. 1.

    Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung,

  2. 2.

    Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise rechtlich imstande sind, wesentlich Einfluss zu nehmen, es sei denn, dass

    1. a)

      an dem Unternehmen oder der Vereinigung auch ausländische Rundfunkveranstalter oder Unternehmen beteiligt sind und

    2. b)

      das angestrebte Programm einen internationalen Zuschnitt hat und international verbreitet werden soll,

  3. 3.

    Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten oder

  4. 4.

    Personen oder Personenvereinigungen, die wegen mehrfacher Programmträgerschaft nach § 10 ausgeschlossen sind,

erteilt werden.

(3) Ferner erhalten Antragsteller keine Zulassung, an denen Personen, Unternehmen oder Vereinigungen beteiligt sind, die nach Absatz 2 oder nach dem Medienstaatsvertrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Beteiligungen von

  1. 1.

    politischen Parteien und Wählergemeinschaften an Antragstellern, sofern die Beteiligung nicht die Grenze des § 17 des Aktiengesetzes erreicht, sowie

  2. 2.

    juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Antragstellern mit weniger als 25 vom Hundert, die nicht einer Fachaufsicht oder einem vergleichbaren staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen.

(4) Das Nähere zur Zulassung regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.