§ 7 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern
§ 7 ThürLMG – Zulassungspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.