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§ 55 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürLMG – Übergangsbestimmung

Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.