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§ 49 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürLMG – Bedienstete der Landesmedienanstalt

(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesmedienanstalt, mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors, bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen.

(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Entgeltgruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.