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§ 46 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürLMG – Wahl des Direktors

(1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare, ihn zur Leitung der Landesmedienanstalt befähigende Ausbildung haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Direktor soll seinen Lebensmittelpunkt in Thüringen haben.

(2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Direktors fort; das Dienstverhältnis besteht solange weiter.

(3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesmedienanstalt zu seinem Vertreter.

(4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.