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§ 41 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürLMG – Aufgaben und Befugnisse der Landesmedienanstalt

(1) Die Landesmedienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie sorgt für deren Durchführung und wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei hat sie auch beratend und vermittelnd tätig zu sein.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Landesmedienanstalt sind insbesondere:

  1. 1.

    die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch Rücknahme oder Widerruf,

  2. 2.

    die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, Telemedienanbieter, Kabelanlagenbetreiber und Plattformanbieter,

  3. 3.

    die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrags und der Regelungen des Zulassungsbescheids sowie die Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze, insbesondere der Aufnahme eines angemessenen Wortanteils in die Programme der Hörfunkprogramme privater Veranstalter,

  4. 4.

    die Begleitung und Unterstützung bei der Verwirklichung sowie die Weiterentwicklung eines vielfältigen Angebots an Bürgermedien,

  5. 5.

    die Planung, Hilfestellung und Unterstützung bei der Durchführung und Zulassung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung und neuartiger Programmformen,

  6. 6.

    die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen zur Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen und Plattformen,

  7. 7.

    die Unterstützung der Medienforschung,

  8. 8.

    die Förderung von Projekten im Einrichtungsrundfunk,

  9. 9.

    die Förderung der technisch gebotenen Infrastruktur unter Beachtung der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 2 MStV,

  10. 10.

    die Durchführung und Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Vermittlung von Medienbildung,

  11. 11.

    die Unterstützung der Entwicklung des Medienstandorts Thüringen mit seinen spezifischen Schwerpunkten, insbesondere durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen zur Vernetzung, Beratung und Weiterbildung von Medienschaffenden in Thüringen,

  12. 12.

    die Zusammenarbeit mit den Medienanstalten der Länder, insbesondere den mitteldeutschen Landesmedienanstalten, im Rahmen eines Arbeitskreises zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als länderübergreifender Medienraum.

(3) Die Landesmedienanstalt überwacht mit Ausnahme der Einhaltung der Vorschriften für die Datenschutzaufsicht die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien des Medienstaatsvertrags sowie der Bestimmungen des Telemediengesetzes. Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 111 Abs. 1 MStV und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.