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§ 4 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürLMG – Programmverantwortung

(1) Mindestens zweimal täglich ist der Veranstalter des Rundfunkprogramms im Programm anzugeben.

(2) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programms jeder Einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist.

(3) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Satz 1 erfüllt.