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§ 38 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Kabelbelegung, Plattformen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürLMG – Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Wer eine Kabelanlage oder Plattform betreibt, hat dies der Landesmedienanstalt innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Angabe der Zahl der verfügbaren Kanäle, der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und der Kabelbelegung oder Plattformbelegung anzuzeigen. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb einer Kabelanlage oder Plattform aufnimmt, hat dies der Landesmedienanstalt vor Inbetriebnahme mit den gleichen Angaben anzuzeigen. Änderungen sind der Landesmedienanstalt unverzüglich mitzuteilen; für Änderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten genügt eine halbjährliche Anzeige.

(2) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage oder Plattform sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, dass er der Landesmedienanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate ab dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.