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§ 35 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Kabelbelegung, Plattformen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürLMG – Grundsätze der Kabelbelegung

(1) Die Gesamtheit der in einer Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben.

(2) Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich und technisch unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.

(3) Private Betreiber von Kabelanlagen haben lokale Fernsehprogramme sowie Bürgerradios und Bürgerfernsehen auf eigene Kosten aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes nicht erfolgt.