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§ 28 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürLMG – Verlautbarungsrecht

Die Veranstalter eines Rundfunkprogramms haben der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.