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§ 23 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürLMG – Zuweisungsentscheidung

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid an zugelassene Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien und Plattformanbieter. In dem Zuweisungsbescheid werden insbesondere die Rundfunkart, das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zu nutzende Übertragungskapazität bestimmt.

(2) Die erste Zuweisung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu acht Jahre sind zulässig. Die Zuweisung an einen Rundfunkveranstalter darf den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.

(3) Anbietern von vergleichbaren Telemedien können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden.

(4) Die Zuweisungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Sicherung der Programm- und Anbietervielfalt sowie zur Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften versehen werden.

(5) Für Änderungen nach der Zuweisung gilt § 14 entsprechend.