§ 21 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten
§ 21 ThürLMG – Zuweisungsvoraussetzungen
Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien dürfen nur zugelassenen Veranstaltern oder Telemedienanbietern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms oder des Angebots zu erfüllen. Die Zuweisungsentscheidung kann mit der Zulassungsentscheidung verbunden werden. Satz 1 gilt für Plattformanbieter entsprechend.