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§ 17 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürLMG – Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für Hörfunk

(1) Die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für den Hörfunk muss

  1. 1.

    die flächendeckende Grundversorgung mit drei Hörfunkprogrammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, von denen eines auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbar sein muss (MDR-Landesprogramm), sowie die flächendeckende Grundversorgung mit den beiden Hauptprogrammen des Deutschlandradios,

  2. 2.

    die flächendeckende Versorgung des Landes mit zwei landesweiten Hörfunkprogrammen privater Veranstalter,

  3. 3.

    die weitere Auseinanderschaltung des MDR-Landesprogramms nach Nummer 1 und der privaten Programme nach Nummer 2,

  4. 4.

    die mindestens flächenhafte Versorgung des Landes mit weiteren Hörfunkprogrammen privater Veranstalter und

  5. 5.

    die Verbreitung von Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 31 Abs. 1) und Bürgermedien (§ 32 Abs. 1) sowie die Durchführung von Pilotprojekten

gewährleisten.

(2) Im Übrigen sollen durch die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für den Hörfunk

  1. 1.

    die weiteren Hörfunkprogramme des MDR auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk und des Medienstaatsvertrags sowie das dritte Hörfunkprogramm des Deutschlandradios auf Grundlage des Deutschlandradio-Staatsvertrags flächenhaft angeboten,

  2. 2.

    Versorgungslücken für bestehende Programme geschlossen und

  3. 3.

    Meinungsvielfalt und publizistischer Wettbewerb gefördert

werden.