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§ 93 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 ThürLHO – Gemeinsame Prüfung

(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof der Bundesrechnungshof oder andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Soweit nicht die Verfassung des Freistaats Thüringen die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.

(3) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.