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§ 91 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 ThürLHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.
    Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  2. 2.
    Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
  3. 3.
    vom Land Zuwendungen erhalten oder
  4. 4.
    vom Land auf Grund eines Gesetzes Zuschüsse erhalten, die nicht unter die Regelungen der Nummer 1 oder 3 fallen,
  5. 5.
    als juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Landes oder eines seiner Sondervermögen erhalten oder
  6. 6.
    auf Grund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.