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§ 79 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürLHO – Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der Zentralkasse nimmt die Staatshauptkasse wahr.

(3) Die Staatshauptkasse und die Landeskassen sind nach dem Grundsatz der Einheitskasse im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu errichten; das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über

  1. 1.
    die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen anordnen.